Wasserrechtliche Einreichungen, Versickerungskonzepte & Hydrogeologie | inGeo GmbH
Wasserrechtliche Einreichungen – inGeo GmbH
Leistungen · inGeo GmbH

Wasserrechtliche Einreichungen & Hydrogeologie

Vollständige wasserrechtliche Einreichungen, Versickerungskonzepte und wasserrechtliche Bauaufsicht – von der hydrogeologischen Erkundung bis zur behördlichen Bewilligung aus einer Hand.

Wasserrechtliche Einreichungen WRG
Leistungsumfang

Wasserrechtliche Einreichungen & Bauaufsicht

Die inGeo GmbH erstellt vollständige Antragsunterlagen für wasserrechtliche Bewilligungen und übernimmt die wasserrechtliche Bauaufsicht auf der Baustelle.

  • Wasserrechtliche Einreichungen bei Behörden (BH, MA 22)
  • Nachträgliche Bewilligung bestehender Anlagen
  • Wasserrechtliche Bauaufsicht gem. §120 WRG
  • Versickerungskonzepte und Versickerungsanlagen
  • Planung von Entwässerungen
  • Hydrogeologische Feldversuche
  • Grundwassermessungen & Grundwassermonitoring
  • Wasserhaltungskonzepte für Baugruben
Brunnenmeister Wasserhaltung Baugrube – inGeo GmbH
Brunnenmeistergewerbe

Brunnenmeister & hydrogeologische Erkundung

Als Inhaber des Brunnenmeistergewerbes verfügt inGeo über die behördliche Berechtigung für Bohr- und Brunnenbauarbeiten sowie die zugehörige wasserrechtliche Planung.

  • Brunnenbohrungen & Brunnenausbau
  • Sickerversuche & Infiltrationsversuche
  • Pumpversuche zur Bestimmung hydraulischer Parameter
  • Dokumentation für wasserrechtliche Behörden
Versickerungskonzept Niederösterreich – inGeo GmbH
Versickerungskonzepte

Versickerungskonzepte & Versickerungsanlagen

Bei Neubauten und Flächenversiegelungen ist die Versickerung von Niederschlagswässern häufig behördlich vorgeschrieben. Die inGeo GmbH erstellt vollständige Versickerungskonzepte – von der Untergrunderkundung über die Dimensionierung bis zur wasserrechtlichen Einreichung.

  • Erkundung der Versickerungsfähigkeit des Untergrundes (Baggerschürfe, Sickerversuche)
  • Dimensionierung von Sickerkörpern, Kiesrigolen und Mulden
  • Planung von Retentions- und Versickerungsanlagen
  • Erstellung der wasserrechtlichen Einreichunterlagen
  • Einreichung bei der zuständigen Bezirkshauptmannschaft oder der MA 22
  • Wasserrechtliche Bauaufsicht bei der Errichtung
Grundwassermonitoring Wien Niederösterreich
Grundwassermonitoring

Grundwassermonitoring & Grundwassermessungen

Kontinuierliches Grundwassermonitoring ist bei Bauvorhaben in grundwassersensiblen Bereichen behördlich gefordert und schützt vor unerwarteten Grundwasserständen und -veränderungen. Die inGeo GmbH plant, installiert und betreibt Grundwassermessnetze für Bauprojekte in Wien und Niederösterreich.

  • Planung und Installation von Grundwassermessstellen
  • Kontinuierliche automatische Grundwasserstandsmessung
  • Manuelle Stichtagsmessungen und Beprobungen
  • Auswertung und Dokumentation für Behörden
  • Alarm bei kritischen Grundwasserständen
  • Langzeitmonitoring während und nach der Bauphase

Referenzprojekte

Wasserrechtliche Einreichung Orth an der Donau
WHA Orth an der Donau · Niederösterreich

Versickerungsprojekt & Trinkwasserversorgung

Wasserrechtliche Einreichung für Versickerungsanlage und Brunnenanlage zur Trinkwasserversorgung einer Wohnhausanlage – als Ingenieurbüro und Brunnenmeister aus einer Hand.

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Versickerungsversuche und Versickerungskonzept Klosterneuburg
BVH Klosterneuburg · Niederösterreich

Versickerungsversuche & Versickerungskonzept

Versickerungsversuche und Versickerungskonzept als Grundlage der wasserrechtlichen Planung für ein Bauvorhaben in Klosterneuburg – Baugrunderkundung und Wasserrecht aus einer Hand.

Projekt ansehen →

Wasserrechtliche Bewilligung nach WRG 1959

Ob ein Brunnen, eine Grundwasserwärmepumpe oder eine Erdwärmesonde eine behördliche Bewilligung braucht, entscheidet das Wasserrechtsgesetz 1959. Die Abgrenzung ist enger, als viele Bauherren annehmen – und wer sie falsch einschätzt, riskiert ein Verwaltungsstrafverfahren.

Zuständigkeitswechsel in Wien: Wasserrechtsbehörde ist seit 1. Juni 2026 die MA 22 – Umweltschutz, nicht mehr die MA 58. Fachlich eingebunden sind die MA 45 (Gewässerschutz), die MA 39 (hygienische Belange) und bei Bohrungen die MA 29 (Grundbau). In Niederösterreich und im Burgenland ist die Bezirkshauptmannschaft zuständig.

Wann eine Bewilligung erforderlich ist

Nach § 10 Abs. 1 WRG darf ein Grundeigentümer Grundwasser für den notwendigen Haus- und Wirtschaftsbedarf ohne Bewilligung nutzen – allerdings nur, wenn die Förderung ausschließlich über handbetriebene Pump- oder Schöpfwerke erfolgt oder die Entnahme in einem angemessenen Verhältnis zum eigenen Grund steht.

In allen übrigen Fällen greift § 10 Abs. 2 WRG. Bewilligungspflichtig ist dann nicht nur die Entnahme, sondern auch die Erschließung des Grundwassers, jeder damit verbundene Eingriff in den Grundwasserhaushalt sowie die Errichtung und Änderung der dafür dienenden Anlagen.

Für die Abgrenzung bei Bewässerung nennt die Behörde einen groben Anhaltswert von rund 5 Litern je Quadratmeter Bewässerungsfläche und Tag bei etwa 100 Bewässerungstagen im Jahr. Wer darüber liegt, größere Flächen versorgt oder gewerblich nutzt, ist im bewilligungspflichtigen Bereich. Ob eine konkrete Entnahme noch bewilligungsfrei ist, lässt sich unter Angabe von Standort, Zweck, Bedarf und Liegenschaftsgröße vorab bei der Behörde klären – und genau das ist der erste Schritt, den wir für Sie übernehmen.

VorhabenVerfahrenRechtsgrundlage
Hausbrunnen, Handpumpe, Eigenbedarfin der Regel bewilligungsfrei§ 10 Abs. 1
Brauchwasser-, Bewässerungs- oder GewerbebrunnenBewilligungsverfahren§ 10 Abs. 2
Wasser-Wasser-Wärmepumpe, KältemaschineBewilligungsverfahren§§ 10 und 32
Erdwärme-Tiefsonde (Vertikalkollektor)im Regelfall Anzeigeverfahren§ 31c
Nachträgliche Bewilligung bestehender Anlagen

In der Praxis stoßen wir regelmäßig auf Brunnen und Nutzungen, die über Jahre ohne Konsens betrieben wurden – häufig in gutem Glauben, weil die Anlage vom Voreigentümer übernommen wurde oder die Bewilligungspflicht schlicht nicht bekannt war. Auffällig wird das meist bei einem Liegenschaftsverkauf, einer Betriebsanlagengenehmigung oder einer Anzeige aus der Nachbarschaft.

Wer eine bewilligungspflichtige Maßnahme ohne Bewilligung setzt, ist nach § 137 WRG verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich. Die Behörde kann zusätzlich die Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes auftragen, was im Extremfall die Auflassung der Anlage bedeutet.

Wer von sich aus einreicht, verhandelt aus einer deutlich besseren Position als jemand, gegen den bereits ein Verfahren läuft. In vielen Fällen lässt sich der rechtmäßige Zustand über eine nachträgliche Bewilligung herstellen. Wir erheben den Bestand, dokumentieren Ausbau und Ergiebigkeit, erstellen die vollständigen Unterlagen und begleiten Sie durch das Verfahren.

Thermische Grundwassernutzung

Bei einer Wasser-Wasser-Wärmepumpe wird Grundwasser aus einem Entnahmebrunnen gefördert, über einen Wärmetauscher geführt und über einen Sickerschacht wieder dem Grundwasserkörper zugeführt. Weil dabei sowohl in den Grundwasserhaushalt eingegriffen als auch die Temperatur verändert wird, greifen §§ 10 und 32 WRG gemeinsam. Den Stand der Technik gibt das ÖWAV-Regelblatt 207 wieder.

Die Temperaturgrenzen

Im Wiener Verfahren wird regelmäßig vorgeschrieben, dass die Temperatur des rückgeführten Grundwassers am Ort der Versickerung +5 °C nicht unterschreiten und +18 °C nicht überschreiten darf. Bei Verletzung dieser Grenzen muss die Wärmepumpe automatisch abschalten. Die Versickerungstemperatur ist kontinuierlich zu erfassen, aufzuzeichnen und für Behördenorgane bereitzuhalten.

Diese Auflage hat Folgen für die Anlagenplanung: Sie bestimmt die zulässige Temperaturspreizung zwischen Vor- und Rücklauf und damit die erforderliche Fördermenge. Eine zu knapp ausgelegte Anlage stößt im Winterbetrieb an die untere Grenze und schaltet ab – genau dann, wenn geheizt werden soll.

Wärme- und Kältefahne

Nachzuweisen sind die thermischen Auswirkungen auf das Umfeld, berechnet nach ÖWAV-Regelblatt 207. Betroffen sind bestehende Trinkwasserbrunnen, Quellen und bereits bewilligte thermische Nutzungen im Grundwasserabstrom. Der Einflussbereich aus hydraulischer und thermischer Berechnung ist im Situationsplan darzustellen.

Ebenso zu belegen ist der Mindestabstand zwischen Entnahmebrunnen und Sickerschacht. Zu geringer Abstand führt zum thermischen Kurzschluss: Die Anlage saugt ihr eigenes rückgeführtes Wasser an, die Quellentemperatur driftet ab und die Effizienz bricht über die Jahre ein.

Für die Auslegung verlangt die Behörde eine Heizlastberechnung nach ÖNORM EN 12831 samt nationaler Ergänzung H 7500 beziehungsweise eine Kühllastberechnung nach EN 15255 oder H 6040. Bei Anlagen bis 20 kW genügt der Energieausweis; bei Bestandsgebäuden kann alternativ der Energieverbrauch der letzten drei bis fünf Jahre herangezogen werden.

Erdwärmesonden: Anzeige statt Bewilligung

Tiefsonden arbeiten in einem geschlossenen Kreislauf ohne Grundwasserförderung und werden nach § 31c WRG beurteilt. In Wien ist dafür im Regelfall das Anzeigeverfahren vorgesehen.

Daraus ergibt sich ein Punkt, der in der Praxis häufig übersehen wird: Im Anzeigeverfahren kann die Behörde keine Auflagen vorschreiben. Sämtliche Anforderungen – Verpressung der Sonden, Umgang mit Bohrspülwässern, Schutz gespannter Grundwasserstockwerke – müssen deshalb bereits als Projektsbestandteile in die Einreichunterlagen eingearbeitet sein. Eine unvollständige Anzeige wird nicht durch einen Bescheid nachgebessert, sondern führt dazu, dass das Vorhaben in ein ordentliches Bewilligungsverfahren kippt.

Zu beachten ist außerdem, dass der Bohrbeginn den zuständigen Fachdienststellen zwei Wochen im Voraus schriftlich anzuzeigen ist.

Die Einreichunterlagen

§ 103 WRG verlangt, dass die Unterlagen von fachkundiger Seite erstellt werden. Der Umfang ist erheblich:

  • Technischer Bericht mit Zweck, Bedarfsnachweis und Konsensmenge in l/s, m³/d und m³/a – bei thermischer Nutzung zusätzlich die geplante Rückgabetemperatur
  • Hydrogeologische Unterlagen: Strömungsrichtung, Flurabstand, Grundwassermächtigkeit, Gefälle, Durchlässigkeit (kf-Wert), bei Wärmepumpen auch die Grundwassertemperatur
  • Grundwasserhydraulische Berechnungen zu Brunnenfassungsvermögen, hydraulischem Einzugsbereich und Mindestabstand – oder die Auswertung eines Pumpversuchs
  • Bestehende Rechte laut Wasserbuch samt Aussage zu Einwirkungen
  • Situationsplan 1:2.000 bis 1:5.000 mit Einflussbereich, Strömungsrichtung und fremden Rechten
  • Lageplan 1:100 bis 1:1.000 sowie Schnitte durch Brunnen und Sickerschacht mit Bodenprofil, Ruhe- und Absenkungswasserspiegel
  • Nachweis der Wasserqualität für den angestrebten Verwendungszweck

Die häufigste Ursache für lange Verfahren sind unvollständige Unterlagen. Jede Nachforderung kostet Wochen. Eine prüffähige Einreichung ist deshalb kein Mehraufwand, sondern der kürzeste Weg zum Bescheid.

Typische Auflagen und was nach dem Bescheid gilt

Grundwasser ist in eigenen, gekennzeichneten Leitungen ohne Verbindung zum Trinkwassernetz zu führen; freie Auslässe sind als „Kein Trinkwasser“ zu kennzeichnen. Abdeckungen von Brunnen und Sickerschacht müssen tagwasserdicht sein, der Brunnenschacht ist nach ÖNORM B 2601 auszuführen. Ein Wassermengenzähler erfasst die gesamte Fördermenge und ist mindestens jährlich abzulesen und zu protokollieren. Nach Fertigstellung sind die Koordinaten von Brunnen und Sickerschacht im Gauß-Krüger-System zu erheben und mit der Fertigstellungsanzeige zu übermitteln.

Zwei Punkte werden regelmäßig übersehen: Der Bescheid enthält eine Baufertigstellungsfrist, deren Versäumnis zum Erlöschen der Bewilligung führen kann. Und Wasserbenutzungsrechte sind befristet – wer die Verlängerung verabsäumt, steht ohne Konsens da und ist wieder im Bereich der eigenmächtigen Neuerung.

Ein formaler Hinweis, der Bauherren oft überrascht: Brunnen dürfen nur von konzessionierten Brunnenbauunternehmen hergestellt werden. Planung und Ausführung sind getrennte Befugnisse.

Unser Leistungsumfang
  • Vorprüfung: Klärung der Bewilligungspflicht, Standorteignung, Recherche bestehender Rechte im Wasserbuch
  • Erkundung: Bohrung, Schichtenverzeichnis, Pumpversuch, Wasseranalyse
  • Projektierung: technischer Bericht, Pläne, hydrogeologische und thermische Berechnungen nach § 103 WRG
  • Verfahren: Einreichung, Behördenvertretung, Verhandlung
  • Abschluss: Fertigstellungsanzeige, Koordinatenerhebung, Fristenüberwachung

Als planender Brunnenmeister decken wir Erkundung, Projektierung und Behördenverfahren aus einer Hand ab – in Wien, Niederösterreich und im Burgenland.

Die Darstellung gibt den Regelungsgehalt des WRG 1959 sowie die Anforderungen der Wiener Merkblätter zur wasserrechtlichen Einreichung (Stand Juli 2026) sinngemäß wieder und ersetzt keine Prüfung des Einzelfalls. Bewilligungspflichten, Auflagen und Zuständigkeiten hängen von den konkreten örtlichen Verhältnissen ab und sind mit der zuständigen Wasserrechtsbehörde abzustimmen.

Häufige Fragen

Wann ist eine wasserrechtliche Einreichung notwendig?
Nach § 10 Abs. 1 WRG 1959 ist die Grundwassernutzung für den notwendigen Haus- und Wirtschaftsbedarf bewilligungsfrei, wenn die Förderung nur über handbetriebene Pump- oder Schöpfwerke erfolgt oder die Entnahme in einem angemessenen Verhältnis zum eigenen Grund steht. In allen anderen Fällen greift § 10 Abs. 2 WRG: Brauchwasser- und Bewässerungsbrunnen, Wasser-Wasser-Wärmepumpen, Grundwasserhaltungen, Versickerungsanlagen und die Einleitung von Abwässern sind bewilligungspflichtig. Zuständig ist in Wien seit 1. Juni 2026 die MA 22 – Umweltschutz, in Niederösterreich und im Burgenland die Bezirkshauptmannschaft.
Kann ein bestehender Brunnen nachträglich bewilligt werden?
In vielen Fällen ja. Wer eine bewilligungspflichtige Anlage ohne Konsens betreibt, ist nach § 137 WRG verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich, und die Behörde kann die Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes auftragen. Wer von sich aus einreicht, verhandelt jedoch aus einer deutlich besseren Position als jemand, gegen den bereits ein Verfahren läuft. Erforderlich sind eine Bestandserhebung, die Dokumentation von Ausbau und Ergiebigkeit sowie vollständige Einreichunterlagen nach § 103 WRG.
Braucht eine Wasser-Wasser-Wärmepumpe eine wasserrechtliche Bewilligung?
Ja. Weil Grundwasser entnommen, thermisch genutzt und wieder versickert wird, greifen §§ 10 und 32 WRG gemeinsam. Ein ordentliches Bewilligungsverfahren ist die Regel. Im Wiener Verfahren wird üblicherweise vorgeschrieben, dass die Temperatur am Ort der Versickerung +5 °C nicht unterschreitet und +18 °C nicht überschreitet, mit automatischer Abschaltung und kontinuierlicher Aufzeichnung. Erdwärme-Tiefsonden ohne Grundwasserförderung werden dagegen nach § 31c WRG beurteilt und im Regelfall im Anzeigeverfahren abgewickelt.
Was ist die wasserrechtliche Bauaufsicht?
Sie überwacht gem. §120 WRG die ordnungsgemäße Ausführung der bewilligten Maßnahmen auf der Baustelle und bestätigt die normgerechte Umsetzung gegenüber der Behörde.
Wann brauche ich ein Versickerungskonzept?
Ein Versickerungskonzept ist bei Neubauten, Zubauten und Flächenversiegelungen erforderlich, wenn Niederschlagswässer nicht in den Kanal eingeleitet werden können oder sollen. Die zuständige Behörde schreibt die Versickerung in der Regel als wasserrechtliche Auflage vor.
Wann ist Grundwassermonitoring notwendig?
Grundwassermonitoring wird bei Bauvorhaben in grundwassersensiblen Gebieten, bei Tiefbauarbeiten unter dem Grundwasserspiegel sowie bei wasserrechtlichen Auflagen vorgeschrieben. Es dient dem Nachweis, dass durch das Bauvorhaben keine nachteilige Beeinflussung des Grundwassers erfolgt.

Weitere Leistungen

01

Geotechnische Bauaufsicht

Sachkundige Überwachung aller geotechnisch relevanten Bauphasen.

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02

Erschütterungsmessungen

Normgerechte Messungen nach ÖNORM S 9020 – Kurzzeit- und Dauermessungen.

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04

Rammsondierungen & Rammkernsondierungen

Dynamische Sondierungen DPH/DPSH nach ÖNORM EN ISO 22476.

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05

Lastplattenversuche

Statische und dynamische Lastplattenversuche (Ev1/Ev2 und Evd).

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06

Spezialtiefbau & Beratung

Ausschreibungen, Vergabe und geotechnische Beratung.

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